Satzung des Schützenvereins Meinkot 1856 e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: Schützenverein Meinkot 1856 e.V. mit Sitz in Meinkot.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt eingetragen.

 

§ 2 - Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen mit Leistungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  6. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes im Landessportbund Niedersachsen e.V. sowie Mitglied im Deutschen Schützenbund.

 

§ 3 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    • aktive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereines anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von dem Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz einmaliger Abmahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Recht der ordentlichen Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, dieser entscheidet durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

§ 7 – Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 8 – Gliederung

  1. Die Organe des Schützenvereins Meinkot 1856 e.V. sind:
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand
    • die Mitgliederversammlung
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.

 

§ 9 – Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenführer
    • dem Schriftführer
    • dem Schießsportleiter
  2. Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes folgende Funktionsträger:
    • der stellvertretende Kassenführer
    • der stellvertretende Schriftführer
    • der 2. Schießsportleiter
    • der Hauptmann
    • der stellvertretende Hauptmann
    • die Damenleiterin
    • die stellvertretende Damenleiterin
    • der Jugendleiter
    • der 1. stellvertretende Jugendleiter
    • der 2. stellvertretende Jugendleiter
    • der Pressewart
  3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  5. Der Vorstand ist zuständig für:
    • die Veranstaltungen des Vereins festzulegen
    • Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen
    • Ausführungen der Beschlüsse der Mitglieder und Treffen der erforderlichen Entscheidungen
  6. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  7. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
  8. Der amtierende König kann als beratendes Mitglied zu den Vorstandssitzungen geladen werden.

 

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Sie wird von dem geschäftsführenden Vorstand einberufen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

 

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Beratungspunktes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des § 10.

 

§ 12 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins beschließen, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen. Sind sieben Mitglieder zur Weiterführung bereit, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung vorgesehen ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Velpke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.