Die aktuellen Würdenträger:
Schützenkönigin: Titel nicht verliehen
Schützenkönig: Titel nicht verliehen
- Details
- Geschrieben von Sebastian Krischke
- Kategorie: Der Verein
- Details
- Geschrieben von Sebastian Krischke
- Kategorie: Der Verein
1. Vorsitzende | vakant | |
2. Vorsitzender | vakant | |
1. Kassenwart | Renate Kutsche | |
2. Kassenwart | Daniela Webersen |
|
1. Schießsportleiter | Rainer Jasper |
|
2. Schießsportleiter | Peter Schulz |
|
1. Schriftführer | Wilhelm Zinsmeister Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
|
2. Schriftführer | vakant |
|
1. Jugendleiter | vakant | |
2. Jugendleiter | vakant |
|
3. Jugendleiter | vakant | |
1. Damenleiterin | Yvonne Lemmle | |
2. Damenleiterin | Heike Kottirre |
|
1. Hauptmann |
vakant | |
2. Hauptmann | vakant | |
1. Beisitzerin | Renate Gülden | |
2. Beisitzerin | Heike Berndt | |
3. Beisitzerin | Yvonne Lemmle | |
Ehrenvorsitzender | ![]() |
Wilhelm Wehke |
- Details
- Geschrieben von Sebastian Krischke
- Kategorie: Der Verein
Satzung des Schützenverein Meinkot 1856 e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schützenverein Meinkot 1856 e.V.“ mit Sitz in Meinkot.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 130227 eingetragen.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von
Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen mit Leistungen
verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes im
Landessportbund Niedersachsen e.V. sowie Mitglied im Deutschen Schützenbund.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. Das aufgenommene
Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins
anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
festgesetzten Beiträge zu leisten und die von dem Vorstand zur Aufrechterhaltung
des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die
Vereinsinteressen schädigen und trotz einmaliger Abmahnung nicht davon ablassen,
können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die
Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von
einem Monat bezahlt werden.
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
3. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht.
§6 – Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum
Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum
Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen
werden; dieser entscheidet durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung
Widerspruch einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrechts an den
Verein und seine Einrichtungen.
§ 7 - Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 8 - Gliederung
1. Die Organe des Schützenvereins Meinkot 1856 e.V. sind
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung.
2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. An kein Vereinsmitglied dürfen
Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
gezahlt werden.
§ 9 – Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenführer
d) dem Schriftführer
e) dem Schießsportleiter
f) dem 1. Beisitzer
g) dem 2. Beisitzer
h) dem 3. Beisitzer.
2. Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands folgende Funktionsträger:
a) der stellvertretende Kassenführer
b) der stellvertretende Schriftführer
c) der 2. Schießsportleiter
d) der Hauptmann
e) der stellvertretende Hauptmann
f) die Damenleiterin
g) die stellvertretende Damenleiterin
h) der Jugendleiter
i) der 1. stellvertretende Jugendleiter
j) der 2. stellvertretende Jugendleiter
k) der Pressewart.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre (Beisitzer:
ein Jahr) gewählt, Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt.
5. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll
geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
6. Der amtierende König kann als beratendes Mitglied zu den Vorstandssitzungen
geladen werden.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung muß in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
durchgeführt werden. Sie wird von dem geschäftsführenden Vorstand einberufen
und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der
Versammlungsleiter wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit
einer Frist von einer Woche einberufen.
2. Der 1. Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigen Mitglieder unter Angabe eines
Beratungspunktes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des § 10.
§ 12 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins beschließen, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen. Sind sieben Mitglieder zur Weiterführung bereit, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Velpke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Details
- Geschrieben von Sebastian Krischke