Die aktuellen Würdenträger:

Schützenkönigin:
Titel nicht verliehen

Schützenkönig: Titel nicht verliehen


1. Vorsitzende   vakant
2. Vorsitzender   vakant
1. Kassenwart Renate Kutsche
2. Kassenwart  
Daniela Webersen

1. Schießsportleiter  
Rainer Jasper

2. Schießsportleiter  
Peter Schulz

1. Schriftführer   Wilhelm Zinsmeister

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2. Schriftführer  
vakant

1. Jugendleiter   vakant
2. Jugendleiter   vakant

3. Jugendleiter   vakant
1. Damenleiterin   Yvonne Lemmle
2. Damenleiterin  
Heike Kottirre


1. Hauptmann
  vakant
2. Hauptmann   vakant
1. Beisitzerin   Renate Gülden
2. Beisitzerin   Heike Berndt
3. Beisitzerin Yvonne Lemmle
Ehrenvorsitzender Wilhelm Wehke

Satzung des Schützenverein Meinkot 1856 e.V.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein Meinkot 1856 e.V.“ mit Sitz in Meinkot.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter VR 130227 eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des
    Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von
   Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen mit Leistungen
   verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
   Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes im
    Landessportbund Niedersachsen e.V. sowie Mitglied im Deutschen Schützenbund.


§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:
    a) aktive Mitglieder
    b) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand.

3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. Das aufgenommene
    Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins
    anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben,
    können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden


§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die
    festgesetzten Beiträge zu leisten und die von dem Vorstand zur Aufrechterhaltung
    des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die
    Vereinsinteressen schädigen und trotz einmaliger Abmahnung nicht davon ablassen,
    können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die
    Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von
    einem Monat bezahlt werden.

2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
3. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt aktives und passives Wahlrecht.

§6 – Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum
    Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum
    Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen
    werden; dieser entscheidet durch die einfache Mehrheit seiner Mitglieder. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung
    Widerspruch einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrechts an den
    Verein und seine Einrichtungen.


§ 7 - Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 8 - Gliederung

1. Die Organe des Schützenvereins Meinkot 1856 e.V. sind
    a) der geschäftsführende Vorstand
    b) der Gesamtvorstand
    c) die Mitgliederversammlung.
2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. An kein Vereinsmitglied dürfen

    Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches
    gezahlt werden.

§ 9 – Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenführer
    d) dem Schriftführer
    e) dem Schießsportleiter
    f) dem 1. Beisitzer
   g) dem 2. Beisitzer
   h) dem 3. Beisitzer.
2. Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden
    Vorstands folgende Funktionsträger:

    a) der stellvertretende Kassenführer
    b) der stellvertretende Schriftführer
    c) der 2. Schießsportleiter
    d) der Hauptmann
    e) der stellvertretende Hauptmann
    f) die Damenleiterin
    g) die stellvertretende Damenleiterin
    h) der Jugendleiter
    i) der 1. stellvertretende Jugendleiter
    j) der 2. stellvertretende Jugendleiter
    k) der Pressewart.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des geschäftsführenden
    Vorstandes. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre (Beisitzer:
    ein Jahr) gewählt, Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
    Amt.

5. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
    geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll
    geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

6. Der amtierende König kann als beratendes Mitglied zu den Vorstandssitzungen
    geladen werden.


§ 10 – Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung muß in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    durchgeführt werden. Sie wird von dem geschäftsführenden Vorstand einberufen
    und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Der
    Versammlungsleiter wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestimmt.


11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit
    einer Frist von einer Woche einberufen.

2. Der 1. Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
    wenn dies von mindestens 1/10 der stimmberechtigen Mitglieder unter Angabe eines
    Beratungspunktes verlangt wird.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die
    ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des § 10.

§ 12 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von zwei Jahren zwei stimmberechtigte Mitglieder zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 – Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins beschließen, wenn sich nicht mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung entschließen. Sind sieben Mitglieder zur Weiterführung bereit, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn die Beschlussfassung auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Velpke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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